16 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’070.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten 2/Berufungsführerin 2, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 30. April 2025 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: