2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’070.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. II. C.________ wird schuldig erklärt: des Duldens des Gebrauchs eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, begangen am 25. Juni 2021 in E.________, und in Anwendung der Artikel 47, 106, 333 StGB 29, 93 Abs. 2 lit. b, 100 Ziff. 1 SVG 58 Abs. 4, 219 Abs. 1 lit. a VTS 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.