15 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, begangen am 25. Juni 2021 in E.________, und in Anwendung der Artikel 47, 106, 333 StGB 29, 93 Abs. 2 lit. a, 100 Ziff. 1 SVG 57 Abs. 1 VRV 58 Abs. 4, 219 Abs. 1 lit. a VTS 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.