BSG 161.12]). Beide Beschuldigte unterliegen oberinstanzlich vollumfänglich und werden wie bereits von der Vorinstanz wegen Führens resp. Duldens des Gebrauchs eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs verurteilt, weshalb sie je die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen haben. Im Ergebnis müssen somit beide Beschuldigte die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'070.00 und die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 bezahlen. Eine Entschädigung ist den beiden Beschuldigten zufolge ihrer Verurteilung nicht auszurichten.