428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten und die anteilsmässige Auferlegung zu je ½ an den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 sind nicht zu beanstanden (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 179). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).