Sowohl deren Vorleben als auch deren persönlichen Verhältnisse scheinen – soweit beurteilbar – «normal» und sind daher neutral zu gewichten. Im Strafverfahren verhielten sich beide Beschuldigte im Wesentlichen kooperativ, was allerdings erwartet werden darf. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich weder beim Beschuldigten 1 noch bei der Beschuldigten 2 auszumachen. Zusammengefasst sind beide Beschuldigte je zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Übertretungsbusse wird bei beiden Beschuldigten auf zwei Tage festgesetzt (vgl. Art.