402 Anhang I OBV) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass nicht nur ein, sondern drei Reifen nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufwiesen. Demgegenüber fällt – wie von der Vorinstanz ebenfalls korrekt beachtet – verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigten fahrlässig handelten. Ergänzend zur Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten bei beiden Beschuldigten weder zu deren Gunsten noch zu deren Lasten auswirken. Sowohl deren Vorleben als auch deren persönlichen Verhältnisse scheinen – soweit beurteilbar – «normal» und sind daher neutral zu gewichten.