Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass es vorliegend sachgerecht erscheint, beide Beschuldigte mit derselben Busse zu sanktionieren, zumal bei beiden dasselbe Fahrzeug mit denselben Mängeln betroffen ist. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend im Vergleich zur Referenzbusse von CHF 100.00 für einen mangelhaften Reifen (vgl. Ziff. 402 Anhang I OBV) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass nicht nur ein, sondern drei Reifen nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufwiesen.