15. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz ging auf die massgebenden Tatkomponenten ein und setzte die Busse unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien und der Ordnungsbussenverordnung (OBV; 314.11) für beide Beschuldigte auf CHF 200.00 fest. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 178 f.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass es vorliegend sachgerecht erscheint, beide Beschuldigte mit derselben Busse zu sanktionieren, zumal bei beiden dasselbe Fahrzeug mit denselben Mängeln betroffen ist.