oder Schuldausschlussgründe liegen weder beim Beschuldigten 1 noch bei der Beschuldigten 2 vor. Der Beschuldigte 1 ist somit des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs und die Beschuldigte 2 des Duldens des Gebrauchs eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, je begangen am 25. Juni 2021 in E.________, schuldig zu sprechen. 13 IV. Strafzumessung