Während der Beschuldigte 1 als Fahrzeugführer bei pflichtgemässer Sorgfalt vor Antreten der Fahrt hätte überprüfen müssen, ob die Reifen noch genügend Profil haben, hätte die Beschuldigte 2 als Halterin des Subarus bei pflichtgemässer Sorgfalt dafür besorgt sein müssen, dass das Fahrzeug mit Reifen ausgestattet ist, die ein ausreichendes Profil aufweisen. Beide Beschuldigte handelten mithin fahrlässig, womit auch der subjektive Tatbestand bei beiden erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen weder beim Beschuldigten 1 noch bei der Beschuldigten 2 vor.