der Beschuldigte 1 ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug braucht. Die Beschuldigten handelten mithin beide objektiv tatbestandsmässig; der Beschuldigte 1 i.S.v. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und die Beschuldigte 2 i.S.v. Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG. Während der Beschuldigte 1 als Fahrzeugführer bei pflichtgemässer Sorgfalt vor Antreten der Fahrt hätte überprüfen müssen, ob die Reifen noch genügend Profil haben, hätte die Beschuldigte 2 als Halterin des Subarus bei pflichtgemässer Sorgfalt dafür besorgt sein müssen, dass das Fahrzeug mit Reifen ausgestattet ist, die ein ausreichendes Profil aufweisen.