a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) als nicht vorschriftsgemäss und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen. Den Vorschriften entspricht ein Fahrzeug namentlich nicht, wenn die Reifen nicht auf der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen (vgl. Art. 58 Abs. 4 VTS).