12. Theoretische Grundlagen Nach Art. 93 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich unter anderem schuldig, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (lit. a), und wer als Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich