pag. 167). Schliesslich wies die Vorinstanz explizit darauf hin, es könne grundsätzlich offenbleiben, weshalb die Beschuldigten die Reifen entgegen ihrer ursprünglichen «Ansage» dem Gericht nicht gezeigt hätten, zumal die Sachverhalte gemäss den beiden Strafbefehlen vom 12. November 2021 gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen erwiesen seien (vgl. E. 5.5. letzter Satz sowie E. 5.6. und E. 6. auf S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 167 ff.).