Die Vorinstanz folgerte zurecht, es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Beschuldigten die Reifen hätten entsorgen müssen, obwohl sie diese dem Gericht gemäss eigenen Äusserungen hätten zeigen wollen (vgl. dazu pag. 35), ausser, die Beschuldigten hätten nach dieser Hauptverhandlung die Reifenprofiltiefe nachgemessen und dabei festgestellt, dass diese ungenügend war, womit ein Augenschein an den Reifen das Gegenteil von dem bewiesen hätte, was die Beschuldigten hätten beweisen wollen (vgl. S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.