166), stellt unter diesen Umständen keine Rechtsverletzung dar. Schliesslich schlug der Beschuldigte 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 selbst vor, die fraglichen Reifen an die Fortsetzungsverhandlung mitzubringen, damit diese durch das Gericht und die Polizeibeamten mit einem Messgerät überprüft werden könnten (vgl. pag. 35). Die Vorinstanz folgerte zurecht, es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Beschuldigten die Reifen hätten entsorgen müssen, obwohl sie diese dem Gericht gemäss eigenen Äusserungen hätten zeigen wollen (vgl. dazu pag.