schuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, insbesondere wenn sich diese weigere, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlasse, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_582/2021 vom 1. September