Zum einen stützte die Vorinstanz ihr Beweisergebnis (ausschliesslich) auf die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen und entgegen der Behauptung der Beschuldigten 2 nicht auf den angeblich unsympathischen Eindruck, den sie von den Beschuldigten gehabt haben soll (vgl. pag. 270). Zum anderen wies sie zurecht darauf hin, dass das Schweigen von beschuldigten Personen resp. deren fehlende Mitwirkung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen darf (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 165, mit Hinweisen). Schliesslich erwog das Bundesgericht mehrfach, es sei mit der Un-