263 ff.) – mit ungeeigneten Geräten oder generell fehlerhaft durchgeführt wurden. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» durch die Vorinstanz liegt nach diesen Ausführungen offensichtlich nicht vor. Im Weiteren beruht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz weder auf einer Verletzung des Grundsatzes «nemo tenetur» noch der Unschuldsvermutung. Zum einen stützte die Vorinstanz ihr Beweisergebnis (ausschliesslich) auf die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen und entgegen der Behauptung der Beschuldigten 2 nicht auf den angeblich unsympathischen Eindruck, den sie von den Beschuldigten gehabt haben soll (vgl. pag.