Zudem erwog die Vorinstanz zutreffend, die Zeugen hätten von sich aus Erinnerungslücken erwähnt und die Beschuldigten nicht übermässig belastet. Entsprechend verfiel die Vorinstanz entgegen den Ansichten der Beschuldigten nicht in Willkür, indem sie auf die Angaben der Zeugen abstellte und die Vorwürfe gestützt darauf als erstellt erachtete, unabhängig davon, dass weder ein Messprotokoll noch Fotos, welche die Reifenprofile des Subarus am 25. Juni 2021 zeigen, als Beweismittel vorhanden sind. Schliesslich gibt es keine Hinweise, dass die Messungen – wie durch die Beschuldigte 2 beanstandet (vgl. pag. 263 ff.) – mit ungeeigneten Geräten oder generell fehlerhaft durchgeführt wurden.