– wie bereits einleitend festgehalten – demnach zurecht als glaubhaft. Sie tat dies entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 sodann keineswegs aufgrund der beruflichen Stellung der beiden Zeugen und der erhöhten Fachkenntnisse von G.________ im Automobilbereich (vgl. pag. 247 N 6), sondern vielmehr, weil die Zeugen insbesondere übereinstimmend angaben, dass sie anlässlich der Fahrzeugkontrolle festgestellt hätten, dass die Profiltiefe bei drei von vier Reifen des Subarus weniger als 1.6 mm betrug. Zudem erwog die Vorinstanz zutreffend, die Zeugen hätten von sich aus Erinnerungslücken erwähnt und die Beschuldigten nicht übermässig belastet.