62 Z. 38 f.). Schliesslich machte er die Beschuldigten keineswegs übermässig schlecht, räumte er beispielsweise doch vielmehr ein, es entspreche der gängigen, nicht per se verbotenen Praxis, dass man alte Winterpneus als Sommerpneus «ausfahre», auch wenn er nicht wisse, ob es sich «im vorliegenden Fall so verhalten» habe (pag. 62 Z. 10 f.). Auch G.________'s Aussagen enthalten somit zusammengefasst zahlreiche Realkennzeichen. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen von F.________ und G.________ – wie bereits einleitend festgehalten – demnach zurecht als glaubhaft.