Auf Nachfrage, wie es mit der Kontrolle weitergegangen sei, beschrieb G.________, er habe glaublich mit dem Beschuldigten 1 gesprochen, der nicht erfreut gewesen sei über das Ganze. Dann habe man den Beschuldigten die Weiterfahrt verhindert bzw. untersagt (zum Ganzen pag. 61 Z. 1 ff.). Wenn er sich richtig erinnere, dann hätten sie sogar noch sein Messgerät genommen, um die Profiltiefe zu bestimmen (pag. 61 Z. 14 f.). Sie hätten mit diesem bei allen vier Reifen gemessen; an verschiedenen Orten und von aussen nach innen «im Prinzip» (pag. 61 Z. 33 ff.). Er habe selbst gemessen (pag. 62 Z. 32).