60 Z. 20 ff.). Zum Ablauf der besagten Verkehrskontrolle führte G.________ aus, F.________ habe ihn einfach beigezogen, ihm gesagt, was sie festgestellt habe und ihn gebeten, sich das ebenfalls anzuschauen. Dies habe er dann getan. Bei welchem Pneu er begonnen habe, könne er heute nicht mehr sagen. Er wisse aber noch, dass das Fahrzeug relativ schmutzig und gebraucht gewirkt habe, auch wenn ihm klar sei, dass nicht jeder ein neues Fahrzeug fahren könne (zum Ganzen pag. 60 Z. 31 ff.). Auf Nachfrage, wie es mit der Kontrolle weitergegangen sei, beschrieb G.________, er habe glaublich mit dem Beschuldigten 1 gesprochen, der nicht erfreut gewesen sei über das Ganze.