60 Z. 8 ff.). Auf Frage, was er und F.________ genau besprochen hätten, schilderte G.________, an den genauen Wortlaut könne er sich nicht mehr erinnern. Aber sie hätten diskutiert, ob er sich noch an den Vorfall erinnern könne und wie er die Sache sehe. Er sei damals für eine Zweitmeinung beigezogen worden und nicht der Fallleiter gewesen. Er habe sich die Sache angeschaut, seine Meinung gesagt und damit sei das Ganze für ihn «wie erledigt» gewesen. Er könne sich daher beispielsweise nicht mehr an jeden einzelnen abgefahrenen Reifen erinnern resp. nicht mehr sagen, ob der Reifen vorne rechts oder derjenige hinten links abgefahren gewesen sei (zum Ganzen pag. 60 Z. 20 ff.).