Der im Anzeigerapport beschriebene Ablauf sei korrekt (pag. 59 Z. 32 und pag. 61 Z. 14 f.). Zur inkriminierten Verkehrskontrolle führte er aus, «es» sei ihm erst wieder in den Sinn gekommen, als F.________ «es» ihm gesagt habe. Sie hätten eine Vorladung erhalten und danach über den Fall gesprochen (zum Ganzen pag. 60 Z. 7 und Z. 15 f.). Um welches Fahrzeug es sich gehandelt habe, hätte er nicht mehr sagen können, aber der Fall sei ihm dennoch einigermassen präsent gewesen. Es sei gängige Praxis und nichts Ungewöhnliches, dass man zusätzlich die Meinung eines Kollegen einhole (zum Ganzen pag. 60 Z. 8 ff.).