Des Weiteren stimmen sie – wie sich im Folgenden zeigen wird –soweit möglich mit den Angaben des Zeugen G.________ überein. Gesamthaft finden sich in F.________'s Schilderungen mithin diverse Realkennzeichen. G.________, der seit 2015 als Kantonspolizist arbeitet und zuvor sechs Jahre in der Automobilbranche tätig war (pag. 59 Z. 14 f.), gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge zu Protokoll, er habe keine Korrekturen und Ergänzungen zum Anzeigerapport von F.________ anzubringen, ansonsten hätte er dies bereits damals, als er den Anzeigerapport zur Korrektur gelesen habe, getan (pag. 59 Z. 25 ff.). Der im Anzeigerapport beschriebene Ablauf sei korrekt (pag.