_ (vgl. pag. 268) weder eine «bemerkenswerte Nachlässigkeit» noch eine «Schludrigkeit» dar. In der Folge bestätigte F.________ ihre Ausführungen im Anzeigerapport vom 3. August 2021 und in ihrer E-Mail an den Gerichtssekretär vom 13. Juni 2022 (pag. 56 Z. 22, Z. 32 und Z. 45). Auf Frage, ob es Diskussionen hinsichtlich der Profiltiefe gegeben habe, räumte F.________ ein, es sei schon recht lange her, aber wenn sie sich richtig erinnere, seien die Reifen nicht gleichmässig abgefahren gewesen. Das Gesetz schreibe aber vor, dass die Mindestprofiltiefe auf der ganzen Lauffläche gegeben sein müsse.