Damit üben sei rein appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Soweit weitergehend lassen weder die Rügen des Beschuldigten 1 noch diejenigen der Beschuldigten 2 die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig bzw. als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend erscheinen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist vielmehr nachvollziehbar, fundiert und überzeugend; die Vorinstanz gelangte willkürfrei zum Schluss, die Aussagen der beiden Zeugen seien glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden könne: