11. Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung Mit Blick auf die unter Erwägung 10 zusammengefassten Einwände der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ und Fürsprecher D.________ namens ihrer Mandanten ihre Beweiswürdigung mehrfach an die Stelle derjenigen der Vorinstanz stellen und dabei nicht wirklich aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsermittlung in Willkür verfallen sein soll. Damit üben sei rein appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).