270). Bei korrekter Beweiswürdigung bestünden vorliegend nicht bloss gewisse, nicht restlos auszuräumende theoretisch-abstrakte Zweifel am vorgeworfenen Sachverhalt, sondern ergäben sich viele konkrete und gravierende Zweifel, aus denen sich kein Befund ergebe, der als gesichert gelten könne (pag. 271).