Schliesslich hätten die Zeugen die Kontrolle im Allgemeinen und die Messung im Besonderen mit einer bemerkenswerten Nachlässigkeit ausgeführt und sich im Hinblick auf die Einvernahmen abgesprochen sowie bloss lückenhaft an die Ereignisse erinnert (pag. 267 ff.). Insgesamt erwecke der Schuldspruch den Verdacht, überwiegend erfolgt zu sein, weil die Beschuldigten bei der Vorinstanz mit ihrem Verhalten einen unsympathischen Eindruck gemacht hätten. Dies sei erklärtermassen in die vorinstanzliche Würdigung eingeflossen, was diese als unsachlich und willkürlich (dis)qualifiziere (pag. 270).