Der Anzeigerapport sei schliesslich «ganz kurz gehalten», enthalte keine Beilagen wie beispielsweise Messprotokolle oder Fotografien und diverse unzutreffende Feststellungen, was seine Glaubhaftigkeit herabsetze (pag. 266 f.). Eine korrekte Würdigung der Zeugenaussagen ergebe, dass diese unglaubhaft seien und darauf nicht abgestellt werden könne. Schliesslich hätten die Zeugen die Kontrolle im Allgemeinen und die Messung im Besonderen mit einer bemerkenswerten Nachlässigkeit ausgeführt und sich im Hinblick auf die Einvernahmen abgesprochen sowie bloss lückenhaft an die Ereignisse erinnert (pag.