Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Beschuldigten ihre Aussagen durch Mitbringen der Reifen hätten belegen und den Vorwurf hätten widerlegen können, stelle sodann eine Verletzung der Grundsätze «nemo tenetur» und der Unschuldsvermutung sowie eine willkürliche Beweiswürdigung dar (pag. 266). Der Anzeigerapport sei schliesslich «ganz kurz gehalten», enthalte keine Beilagen wie beispielsweise Messprotokolle oder Fotografien und diverse unzutreffende Feststellungen, was seine Glaubhaftigkeit herabsetze (pag.