Zeugen die Korrektheit der durchgeführten Messungen folgern, schlicht unzutreffend seien (pag. 263 ff.). Weiter habe die Vorinstanz den Umstand, dass die Messergebnisse nicht protokolliert worden seien, «mit einer geradezu abstrusen Begründung» als unbedeutend abzutun versucht (pag. 265). Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Beschuldigten ihre Aussagen durch Mitbringen der Reifen hätten belegen und den Vorwurf hätten widerlegen können, stelle sodann eine Verletzung der Grundsätze «nemo tenetur» und der Unschuldsvermutung sowie eine willkürliche Beweiswürdigung dar (pag.