Fürsprecher D.________ führt für die Beschuldigte 2 zur Begründung im Wesentlichen aus, angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgesprochenen Technizität der Materie verstehe sich von selbst, dass die Beweismittel für die Evidenzierung des rechtserheblichen Sachverhalts ebenfalls technischer Natur sein müssten. Ins Rechtliche gewendet könne technisch «hier nichts Anderes heissen als objektiv». Dies bedeute, dass eine solche strafrechtliche Anschuldigung und Verurteilung auf belastbarer Evidenz bzw. sicheren Beweisen im Sinne genauer Messungen nach anerkannten Methoden mit geeigneten, geeichten Messinstru-