246 N 5). Ferner sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, indem sie den Zeugen aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Polizeibeamte eine erhöhte Glaubwürdigkeit attestiert und dem Umstand, dass sich die beiden vor den Einvernahmen abgesprochen haben, bei der Beweiswürdigung «keine grosse Beachtung» geschenkt habe (pag. 247 N 6). Mangels objektiver Beweismittel und weil weder auf die Aussagen der Beschuldigten noch auf diejenigen der Zeugen abgestellt werden könne, sei der Tatvorwurf nicht erstellt (pag. 247 N 7). Fürsprecher D.__