Die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze die «Beweislastregel in dubio pro reo», indem sie davon ausgehe, dass im vorliegenden Fall auf ein Messprotokoll habe verzichtet werden können. Mit der Argumentation, die Beschuldigten hätten ihre Aussagen durch Mitbringen der fraglichen Reifen sowie Überprüfung derselben durch das Gericht und die Polizeibeamten mit einem Messgerät belegen bzw. den Vorwurf widerlegen können, habe die Vorinstanz zudem die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO und den «nemo tenetur»-Grundsatz nach Art. 113 Abs. 1 StPO verletzt (zum Ganzen pag. 246 N 5).