_ bringt für den Beschuldigten 1 zur Begründung zusammengefasst vor, es seien keine tauglichen objektiven Beweismittel vorhanden, welche die Reifentiefe unter der gesetzlich vorgeschriebenen Schwelle von 1.6 mm belegen würden (pag. 246 N 4). Die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze die «Beweislastregel in dubio pro reo», indem sie davon ausgehe, dass im vorliegenden Fall auf ein Messprotokoll habe verzichtet werden können.