10. Vorbringen der Beschuldigten Beide Verteidigungen rügen für die Beschuldigten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sowie eine Verletzung der Grundsätze «in dubio pro reo», «nemo tenetur» und der Unschuldsvermutung. Rechtsanwalt B.________ bringt für den Beschuldigten 1 zur Begründung zusammengefasst vor, es seien keine tauglichen objektiven Beweismittel vorhanden, welche die Reifentiefe unter der gesetzlich vorgeschriebenen Schwelle von 1.6 mm belegen würden