9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die ihrer Ansicht nach widerspruchsfreien, übereinstimmenden und insgesamt glaubhaften Aussagen der Zeugin F.________ und des Zeugen G.________ als erwiesen, dass die beiden hinteren sowie der vordere linke Reifen des auf die Beschuldigte 2 eingelösten und vom Beschuldigten 1 am 25. Juni 2021 gelenkten Subarus bis unter den TWI abgefahren waren und nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufwiesen. Entsprechend hielt sie das in den jeweiligen Strafbefehlen umschriebene Tatgeschehen für erstellt (zum Ganzen S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;