7. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 3. August 2021 (pag. 1 f.), die E-Mail der Polizistin F.________ an den Gerichtssekretär der Vorinstanz vom 13. Juni 2022 samt den anlässlich der Kontrolle erstellten Fotos (pag. 36 ff.), die von den Beschuldigten eingereichten und zu den Akten erkannten Bilder (pag. 68 f. und pag. 116 f.) und die Aussagen der Beschuldigten (pag. 66 und pag. 124 f. [Beschuldigter 1], pag. 122 f. [Beschuldigte 2]) sowie der Zeugen F.________ (pag. 55 ff.) und G.________ (pag. 59 f.) vor.