Seine Lebenspartnerin, die Beschuldigte 2, ist die Halterin des fraglichen Fahrzeugs und sass auf dem Beifahrersitz. Die Polizistin und der Polizist gelangten bei der Kontrolle zum Schluss, dass drei von vier Reifen des Subarus nicht die vorgeschriebene Profiltiefe von 1.6 mm aufwiesen und untersagten den Beschuldigten daher die Weiterfahrt. Bestritten und beweismässig zu klären ist, ob die beiden hinteren sowie der vordere linke Reifen des Subarus effektiv bis unter den Tread Wear Indicator/Abnutzungs-Indikator (nachfolgend: TWI) abgefahren waren und nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1.6 mm aufwiesen (vgl. u.a.