Der Beschuldigten 2 wird im Strafbefehl EO 21 8033 vom 12. November 2021, der ebenfalls als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, am 25. Juni 2021 in E.________ ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug überlassen zu haben. Der relevante Sachverhalt wird im Strafbefehl folgendermassen umschrieben (pag. 6): Die Beschuldigte überliess A.________ [dem Beschuldigten 1] ihren Personenwagen (Subaru Impreza), bei welchem die Profiltiefe an den beiden hinteren [Reifen] sowie am Reifen vorne links ungenügend war. Sie wiesen nicht die vorgeschriebene 1.6 mm Mindest-Profiltiefe aus.