Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft an der Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und somit mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung