4 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigten 1 und 2 haben das Urteil der Vorinstanz je vollumfänglich angefochten, weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat. Weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, erfolgt die Überprüfung mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann – wie bereits in der Verfügung vom 22. März 2024 ausgeführt (vgl. pag.