4. Die Berufungsführerin sei für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren gemäss noch einzureichender Kostennote aus der Staatskasse zu entschädigen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Die Berufungsführerin sei für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Kostennote aus der Staatskasse zu entschädigen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Kantons Bern.