4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Kantons Bern. Fürsprecher D.________ beantragte für die Beschuldigte 2 in der Berufungserklärung Folgendes (pag. 191): 1. Die Ziffern II, II.1 und II.2 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. April 2023 seien aufzuheben. 2. Die Berufungsführerin sei von der Anschuldigung des Überlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, angeblich begangen am 25. Juni 2021 in E.________, freizusprechen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen.