für die Beschuldigte 2 eingereichten Unterlagen aus den Akten und den implizit gestellten Beweisergänzungsantrag, die Urkunden seien zu den Akten zu erkennen, begründet ab. Weiter gab sie den Parteien Gelegenheit, umgehend ihre Schlussbemerkungen einzureichen und forderte die Parteivertreter auf, dem Gericht zeitnah ihre Honorarnoten einzureichen (zum Ganzen pag. 275 f.). Nachdem sich die Parteien daraufhin nicht vernehmen liessen, erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juli 2024 als abgeschlossen. Zudem ersuchte sie die Parteivertreter erneut, ihre Honorarnoten nachzureichen (zum Ganzen pag. 287 f.).